Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 20
§ 20 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmen einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig. (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Nach der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand die Stimmen öffentlich.
- Der Wahlvorstand öffnet die Wahlurne und zählt die Stimmen für und gegen den Antrag.
- Die Gültigkeit der Stimmzettel wird bei der Auszählung überprüft.
- Stimmen in einem Wahlumschlag sind gültig, wenn sie vollständig übereinstimmen; andernfalls sind sie ungültig.
- Ein Abschnitt (4) wurde gestrichen.